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FABI-Update

Verena Domnick, Teamleiterin Account Management

Das Jahr neigt sich dem Ende zu – bald schon müssen die Steuererklärungen ausgefüllt werden. Seit Januar 2016 gelten die neuen Verordnungen gemäss FABI-Vorlage. Auf Bundesebene ist die Begrenzung des Pendlerabzuges klar geregelt. Wie haben die Kantone ihre Steuerpraxis angepasst?

Vor gut einem halben Jahr haben wir an dieser Stelle über die steuerlichen Abzugsbegrenzungen für Geschäftsfahrzeuge im Rahmen der FABI-Vorlage berichtet. Nebst einigen Unklarheiten war damals die Umsetzung innerhalb der einzelnen Kantone recht unterschiedlich fortgeschritten. Eine Bemerkung vorweg: Mitarbeiter mit einer 100%-Aussendienstfunktion bleiben von der FABI-Vorlage ausgenommen und jene mit einem anteiligen Einsatz im Aussendienst können einen Betrag abziehen. Der prozentuale Anteil Aussendiensttage muss dazu im Lohnausweis vermerkt sein. Anfang des Jahres war eine solche Konstellation noch nicht eindeutig definiert. Unter Berücksichtigung dieser neuen Informationen sind nachfolgend zwei Berechnungsbeispiele aufgeführt*:

*basierend auf den Bundessteuern. Die einzelnen Kantone haben eigene Beträge festgelegt.

Beispiel 1: Privat- oder Geschäftsfahrzeug ohne Aussendienstfunktion

Frau Muster fährt mit dem eigenen oder dem vom Geschäft zur Verfügung gestellten Fahrzeug zur Arbeit. Ihr Arbeitsweg einfach beträgt 50 km. Es werden ein Kilometeransatz von CHF 0.70 und 220 Arbeitstage angenommen.

50 km x 2 x CHF 0.70 x 220 CHF 15'400
Abzgl. FABI-Pauschale - CHF 3'000
Differenz CHF 12'400

Die Differenz in Höhe von CHF 12'400 wird Frau Muster künftig als Einkommen angerechnet.

 

Beispiel 2: Geschäftsfahrzeug mit anteiliger Aussendienstfunktion

Frau Muster, mit einer Aussendiensttätigkeit von 50%, fährt mit dem vom Geschäft zur Verfügung gestellten Fahrzeug zur Arbeit. Ihr Arbeitsweg einfach beträgt 50 km. Der Kilometeransatz beträgt CHF 0.70, es werden 220 Arbeitstage angenommen.

50 km x 2 x CHF 0.70 x 220 x 50% CHF 7'700
Abzgl. FABI-Pauschale -CHF 3'000
Differenz CHF 4'700

Die Differenz in Höhe von CHF 4'700 wird Frau Muster künftig als Einkommen angerechnet.

 

Die Beispiele verdeutlichen, dass sich in beiden Fällen zumindest auf Ebene der direkten Bundessteuer ein höheres steuerbares Einkommen ergibt.

Von Kanton zu Kanton verschieden

Bei der Staats- und Gemeindesteuer können die gesetzlichen Neuerungen noch nicht abschliessend beurteilt werden. Grund dafür ist die unterschiedliche Handhabung der Kantone. Nicht alle Kantone konnten bis heute eine endgültige Regelung zur künftigen Vorgehensweise treffen. Dennoch haben sich einige bereits auf eine Deckelung der Fahrtkostenabzüge verständigt und diese für 2016 umgesetzt.

So soll beispielsweise im Kanton Zürich der Abzug bei der Staats- und Gemeindesteuer analog der nationalen Regelung im kantonalen Steuergesetz auf 3'000 Franken beschränkt werden. Eine Speziallösung gilt für den Kanton St. Gallen. Dort dürfen Fahrtkosten in der Höhe von CHF 3'655 abgezogen werden, was dem aktuellen Gegenwert eines SBB-Generalabonnements der 2. Klasse entspricht.

Auch andere Kantone beabsichtigen eine Beschränkung der Fahrtkostenabzüge – wenngleich eine deutlich grosszügigere: In den Kantonen Thurgau und Nidwalden ist ein Abzug von CHF 6'000 möglich und der Kanton Jura legt die Höhe des Betrages gar auf CHF 6'700 fest. Noch etwas grosszügiger sind die Aargauer. Diese setzen den Pendlerabzug auf maximal CHF 7'000 pro Jahr fest. In einigen anderen Kantonen ist eine Begrenzung des Pendlerabzuges schlicht kein Thema oder aber eine geplante Deckelung hat bisher keine politische Mehrheit gefunden. Hinzu kommt, dass nicht alle Kantone die Vorlage bereits für dieses Jahr umsetzen: Zug, Baselland oder Schwyz planen das Inkrafttreten der Fahrtkostenabzüge erst per 1. Januar 2017. Was dies für die einzelnen Kantone bedeutet, zeigt die nachfolgende Liste*:

*Quelle: Kantonale Steuerämter

Kanton Fahrtkostenabzug 2016
St. Gallen CHF 3'655
Aargau CHF 7'000
Appenzell AR CHF 6'000
Basel-Stadt CHF 3'000
Bern CHF 6'700
Genf CHF 500
Jura CHF 6'700
Nidwalden CHF 6'000
Schaffhausen CHF 6'000
Thurgau CHF 6'000
Zürich CHF 3'000
Appenzell IR/Freiburg/Glarus/Graubünden/
Luzern/Neuenburg/Obwalden/Solothurn/
Tessin/ Uri/Waadt
Aktuell keine Begrenzung
Baselland / Schwyz / Zug

Aktuell keine Begrenzung, geplante Umsetzung 2017

Fazit

Pendeln wird teurer. Vor allem in jenen Kantonen, welche eine Obergrenze für den Pendlerabzug auch bei der Staats- und Gemeindesteuer eingeführt haben. Nicht wesentlich betroffen sind lediglich die Pendler, welche ein Generalabonnement in Anspruch nehmen oder aber weniger als 20 km Arbeitsweg pro Tag zurücklegen. Diese erreichen bei einer anrechenbaren Pauschale von CHF 0.70 pro Kilometer und 220 Arbeitstagen geradeso den maximalen Pendlerabzug von CHF 3'000. Abzuwarten bleibt, wie sich die Beschränkung des Pendlerabzuges auf das Mobilitätsverhalten der Menschen auswirken wird und ob dadurch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Pendler attraktiver wird.